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FG München Urteil v. - 8 K 45/98

Gesetze: EStG § 15 Abs 2 Satz 1

Einzelhandel mit Kindermoden im eigenen Einfamilienhaus als Liebhaberei

Leitsatz

Bei einem Unternehmen, das den Handel mit Kindermoden zum Gegenstand hat, spricht der Beweis des ersten Anscheins zunächst dafür, dass es in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Deuten dauernde Verluste auf das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht hin, reicht dies jedoch allein für die Entkräftung des Anscheinsbeweis nicht aus. Bei längeren, über die Anlaufzeit hinaus andauernden Verlustperioden (hier: 10 Jahre) müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Feststellung ermöglichen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründe und Neigungen ausübt. Dabei sind persönliche Gründe alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive.

Fundstelle(n):
GAAAB-10571

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