Der von einem selbständigen
Handelsvertreter (Beruf: med.-techn. Assistent) in größerem Umfang
getätigte An- und Verkauf von Wertpapieren überschreitet nicht die
Grenze zur Gewerblichkeit, wenn die ausschließlich für ihn selbst
getätigten Geschäfte über die Bank abgewickelt werden, es an
einer eigenen Büroorganisation fehlt und wenn durch erst nachträglich
für den Wertpapierhandel erstellte Bilanzen versucht wird, einen
betrieblichen Zusammenhang herzustellen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 748 Nr. 12 EFG 2002 S. 397 EFG 2002 S. 397 Nr. 7 VAAAB-10566
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