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Finanzgericht München Beschluss v. - 7 V 498/01 EFG 2001 S. 835

Gesetze: EStG § 50c Abs. 11, EStG § 52 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3

Verfassungsmäßigkeit der erstmaligen Anwendung der Neuregelung des § 50c Abs. 11 EStG

Leitsatz

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom in das EStG eingefügte Vorschrift des § 50c Abs. 11 EStG (Versagung einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung) auch dann anzuwenden ist, wenn der Erwerb der Anteile bereits im Kalenderjahr 1996 stattgefunden hat.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 1095 Nr. 20
EFG 2001 S. 835
JAAAB-10544

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