Arbeitgeberbegriff bei Anwendung der sog.
„183-Tage-Regelung„ des DBA-Irland bei
Arbeitnehmerverleih
Leitsatz
1. Überlässt ein
Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in Irland (und ohne
Betriebsstätte in Deutschland) gewerbsmäßig irische
Arbeitnehmer für jeweils maximal 16 Wochen an deutsche Firmen, so hat die
Bundesrepublik Deutschland nur dann das Besteuerungsrecht für die
Arbeitslöhne, wenn die deutschen Firmen als „wirtschaftliche
Arbeitgeber„ im Sinne des DBA-Irland einzustufen sind.
2. Dass die Gehaltszahlungen des
Arbeitnehmerverleihers an die Arbeitnehmer eigenständige Gehaltszahlungen
und nicht nur Weitergabe von Gehaltszahlungen der inländischen Entleiher
in Form von durchlaufenden Posten sind, wird vor allem dadurch deutlich, dass
der Verleiher das Risiko eines Ausfalls seiner Forderungen gegen die Entleiher
trägt und auch bei einem Ausfall den überlassenen Arbeitnehmern die
geschuldeten Gehalter auszahlen muss.
3. Wirtschaftlicher Arbeitgeber ist
derjenige Unternehmer, der die Vergütungen für die von ihm geleistete
unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die
Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitnehmer auszahlt, sei es,
dass ein anderes Unternehmen für ihn mit diesen Arbeitsvergütungen in
Vorleistung tritt.
4. Der Begriff des wirtschaftlichen
Arbeitgebers im Sinne des Doppelbesteuerungsrechts ist nach dem
Sinnzusammenhang des jeweiligen DBA und nicht durch Rückgriff auf das
OECD-Musterabkommen bzw. den hierzu ergangenen Musterkommentar zu bestimmen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 509 Nr. 8 EFG 2002 S. 147 EFG 2002 S. 147 Nr. 3 AAAAB-10534
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