Mantelkauf trotz Übertragung von weniger als 75 % der
Anteile im Jahr 1995
„Wiederaufnahme des
Geschäftsbetriebs„ nach Anteilsübertragung bei einer
Holdinggesellschaft
gesonderter Feststellung des verbleibenden
Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum
Gewerbesteuermessbetrag 1996
gesonderter Feststellung des
vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den
Leitsatz
1. Auch bei Übertragung von
weniger als 75 % der Anteile ist es denkbar, dass nach einem Mantelkauf die
Gesellschaft vor der Anteilsübertragung nicht mehr wirtschaftlich mit der
Gesellschaft nach der Anteilsübertragung identisch ist und ein Abzug der
von der „alten„ Gesellschaft erzielten Verluste bei der
„neuen„ Gesellschaft ausscheidet.
2. Die Rechtfolgen von
§ 8 Abs. 4 KStG
(Mantelkauf) können auch dann in Betracht kommen, wenn erst nach
Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs mehr als 75 % der Anteile
übertragen werden, der spätere Anteilsinhaber aber schon im Zeitpunkt
der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs bzw. der Zuführung neuen
Betriebsvermögens eine Rechtsposition innehat, die der eines
Anteilsinhabers von mehr als 75 % sehr nahe kommt (hier: Anteilserwerb von
zunächst 60 % i.V.m. einer Übernahme fast aller gegen die
Gesellschaft gerichteten Forderungen durch Abtretung an den Anteilserwerber).
3. Zum Begriff der
„Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs„ i. S.v.
§ 8 Abs. 4 KStG
bei einer Holdinggesellschaft mit nur einer –wertlosen–
Beteiligung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 963 Nr. 15 EFG 2002 S. 713 GAAAB-10532
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