Lohnsteuerliche Behandlung von vom Arbeitgeber zu
Repräsentationszwecken überlassenen Kleidungsstücken
Haftung für Lohnsteuer 1995 bis 1998
Leitsatz
Müssen leitende Angestellte
eines hochwertige Kleidungsstücke vertreibenden Arbeitgebers zu
Repräsentationszwecken seine jeweils neueste Kollektion tragen, und
überlässt er diesen Mitarbeitern die Kleidungsstücke über
die nach der betriebsfunktionalen Zielsetzung ausreichende zeitweise
Überlassung bis zur Einführung der neuen Kollektion hinaus zur
dauernden Nutzung, knüpft der lohnsteuerpflichtige Vorteil an die
(weitere) Überlassung nach Ablauf der Kollektionsdauer an. Die Bewertung
des geldwerten Vorteils der überlassenen Kleidungsstücke richtet sich
nach dem Zustand als Gebrauchtkleidung, in dem sie sich im Zeitpunkt der bei
der betriebsfunktionalen Zielsetzung an sich gebotenen Rückgabe befindet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1111 Nr. 18 EFG 2002 S. 1040 HAAAB-10523
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