Angemessenheit der Bezüge eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Leitsatz
1. Wurde das bisherige Einzelunternehmen in eine GmbH eingebracht und im Wesentlichen unverändert fortgeführt, ist für die
Frage der Angemessenheit der Bezüge des jetzigen Geschäftsführers (und Alleingesellschafters) der GmbH darauf abzustellen,
welches Gehalt vereinbart worden wäre, wenn der Geschäftsführer sein Einzelunternehmen einem fremden Dritten verkauft und
dann die Geschäftsführung übernommen hätte.
2. Erkennt das FA bei einer GmbH mit den Geschäftsbereichen Elektroinstallation / Handel mit Elektrogeräten, einem Jahresumsatz
von 1,4 bis 1,5 Mio. DM und 12 Vollzeitkräften für den Geschäftsführer und einzigen Meister der GmbH Gesamtbezüge an, die
mehr als 50 % über dem höchsten Tarifgehalt eines Meisters in der Elektroindustrie liegen (190000 bis knapp 210000, zusammengesetzt
aus 14 Monatsgehältern von je 10000 DM, einer Gewinntantieme von 30 %, der Privatnutzung eines Firmenwagens, einer Pensionszusage
sowie einer Direktversicherung), so erscheint dies sachgerecht.
3. Liegen die von der GmbH für angemessen erachteten Geschäftsführerbezüge um ca. 27 % höher als die vergleichbaren durchschnittlichen
Geschäftsführerbezüge nach den Gehaltsuntersuchungen von Tänzer, muss diese Abweichung nach oben durch besondere betriebliche
Gründe belegt werden, etwa durch die besondere Ertragsstärke des Unternehmens oder den außergewöhnlich hohen Einsatz des Geschäftsführers.
Eine Abweichung nach oben kann nicht damit begründet werden, dass der Meister eines Handwerksbetriebs auch über kaufmännische
Kenntnisse verfügt.
4. Zur Bestimmung angemessener Geschäftsführerbezüge.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 700 CAAAB-10516
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