Keine Freistellung einer Organgesellschaft vom Zinsabschlag nach
§ 44a Abs.5 EStG; verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei
Abzugsteuern
Leitsatz
1. Ein
Rückversicherungsunternehmen kann als Organgesellschaft im Rahmen einer
steuerlich anzuerkennenden Organschaft nicht durch eine Bescheinigung nach
§ 44a Abs.5 EStG von der Verpflichtung zum Einbehalt und zur
Abführung der Zinabschlagsteuer befreit werden. Dadurch besteht keine
verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen, nicht in einem
Organschaftsverhältnis stehenden Rückversicherern.
2. Die Regelungen in § 44a Abs.
5 EStG sind abschließend, so dass andere als die dort bestimmten
Steuerpflichtigen von der Freistellung des Zinsabschlags ausgeschlossen sind.
Der Regelungsbereich kann in Ermangelung einer Gesetzeslücke auch nicht im
Wege der Rechtsanalogie erweitert werden.
3. Steuererhebungstechnische
Gründe können eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen
rechtfertigen. Der Gesetzgeber muss nicht alle denkbaren Einzelfälle
gleich behandeln, sondern darf von einem Gesamtbild ausgehen, das sich aus ihm
vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende,
typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden. Entstehen dabei aber
erhebliche Abweichungen vom Gleichheitssatz und betreffen sie nicht nur eine
verhältnismäßig kleine Anzahl von Personen, so ist Art. 3 Abs.
1 GG allenfalls dann nicht verletzt, wenn sich die eintretenden Härten und
Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeiden ließen.
Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht.
4. Bei Abzugssteuern muss der
Gesetzgeber entscheiden, ob der dem mit solchen Steuern erstrebten
Sicherungszweck oder dem materiell richtigen Steuerergebnis Vorrang
einräumt. In § 44a EStG ist dem Sicherungszweck Vorrang
eingeräumt worden. Dies rechtfertigt sich durch den mit der Erhebungsform
einer Abzugssteuer verbundenen verwaltungstechnischen Vereinfachungseffekt. Die
für den betroffenen Steuerpflichtigen eintretende vorübergehende
Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Vermögenssituation muss
hingenommen werden, unabhängig davon, dass dies in rechtspolitischer
Hinsicht nicht überzeugt. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern
des Gesetzgebers, die gesetzlichen Vorgaben zu ändern.
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 800 Nr. 15 EFG 2001 S. 1052 OAAAB-10512
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