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Finanzgericht München  v. - 7 K 317/98 EFG 2001 S. 1052

Gesetze: EStG § 44a Abs. 5 S. 1, KStG § 31, KStG § 14, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 8, EStG § 44a Abs. 5 S. 2

Keine Freistellung einer Organgesellschaft vom Zinsabschlag nach § 44a Abs.5 EStG; verfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Abzugsteuern

Leitsatz

1. Ein Rückversicherungsunternehmen kann als Organgesellschaft im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Organschaft nicht durch eine Bescheinigung nach § 44a Abs.5 EStG von der Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung der Zinabschlagsteuer befreit werden. Dadurch besteht keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen, nicht in einem Organschaftsverhältnis stehenden Rückversicherern.

2. Die Regelungen in § 44a Abs. 5 EStG sind abschließend, so dass andere als die dort bestimmten Steuerpflichtigen von der Freistellung des Zinsabschlags ausgeschlossen sind. Der Regelungsbereich kann in Ermangelung einer Gesetzeslücke auch nicht im Wege der Rechtsanalogie erweitert werden.

3. Steuererhebungstechnische Gründe können eine unterschiedliche Behandlung von Personengruppen rechtfertigen. Der Gesetzgeber muss nicht alle denkbaren Einzelfälle gleich behandeln, sondern darf von einem Gesamtbild ausgehen, das sich aus ihm vorliegenden Erfahrungen ergibt. Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden. Entstehen dabei aber erhebliche Abweichungen vom Gleichheitssatz und betreffen sie nicht nur eine verhältnismäßig kleine Anzahl von Personen, so ist Art. 3 Abs. 1 GG allenfalls dann nicht verletzt, wenn sich die eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur unter Schwierigkeiten vermeiden ließen. Hierfür sind auch praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht.

4. Bei Abzugssteuern muss der Gesetzgeber entscheiden, ob der dem mit solchen Steuern erstrebten Sicherungszweck oder dem materiell richtigen Steuerergebnis Vorrang einräumt. In § 44a EStG ist dem Sicherungszweck Vorrang eingeräumt worden. Dies rechtfertigt sich durch den mit der Erhebungsform einer Abzugssteuer verbundenen verwaltungstechnischen Vereinfachungseffekt. Die für den betroffenen Steuerpflichtigen eintretende vorübergehende Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Vermögenssituation muss hingenommen werden, unabhängig davon, dass dies in rechtspolitischer Hinsicht nicht überzeugt. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, sondern des Gesetzgebers, die gesetzlichen Vorgaben zu ändern.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 800 Nr. 15
EFG 2001 S. 1052
OAAAB-10512

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