Steuerliche Anerkennung einer nur teilweise durchgeführten Gehaltsvereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz
1. Eine tatsächlich nicht vollständig durchgeführte Gehaltsvereinbarung zwischen einer GmbH und ihrer Gesellschafter-Geschäftsführern
(hier: teils pünktliche, teils verspätete, teilweise bislang nicht geleistete Gehaltszahlungen) ist nach dem Maßstab des Fremdvergleichs
jedenfalls insoweit als ernstlich gewollt und damit steuerlich anzuerkennen, als die angemessenen Gehälter tatsächlich (fristgerecht)
ausbezahlt wurden.
2. Der Umstand, dass die teilweise fehlende tatsächliche Durchführung einer Gehaltvereinbarung zwischen der GmbH und ihrem
Gesellschafter-Geschäftsführer gegen eine ernstliche Vereinbarung spricht, kann dadurch wiederlegt werden, dass auch fremde
Dritte unter sonst gleichen Umständen nicht anders verfahren wären, etwa wenn auch ein nicht an der GmbH beteiligter Geschäftsführer
infolge von Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH mit einem Hinausschieben der Gehaltszahlungen, verbunden mit einer Gehaltsstundung,
einverstanden gewesen wäre.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2000 S. 702 Nr. 13 EFG 2000 S. 584 FAAAB-10502
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