Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen
Traberzuchtförderungsvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb;
Zuordnung von Aufwendungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum
steuerbefreiten ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft
Leitsatz
1. Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass für einen als gemeinnützig anerkannten
eingetragenen Verein, der die Traberzucht fördert, ein mit amtlicher
Genehmigung auf dem Rennplatz des Vereins betriebenes Totalisatorunternehmen
keinen Zweckbetrieb, sondern einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
darstellt.
2, Muss der Verein nach den Auflagen
der amtlichen Genehmigung die Einnahmen aus dem Totalisatorenbetrieb teilweise
z.B. an die Commission für Traberzucht- und -rennen in Bayern (CTB)
für die Erfüllung der Aufgaben der Züchtervereinigung, den
Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. abführen sowie zur
Erhöhung der Rennpreise und Züchterprämien verwenden,
dürfen diese Ausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
"Totalisatorunternehmen" gewinnmindernd abgezogen werden.
3. Ist aufgrund eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen
Körperschaft ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln, so sind hierbei
die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die durch den
Geschäftsbetrieb veranlasst sind. Steuerlich abzugsfähig sind danach
(nur) solche Ausgaben, die ihre Ursache dem Grunde und der Höhe nach
-zumindest nahezu- ausschließlich im Unterhalten des steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs haben. Wären die Ausgaben auch
ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden, so können sie
bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden (Anschluss an
, BFH/NV 2000, 85).
4. Beruht das Entstehen einer Ausgabe
der Körperschaft auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu
beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgabe eine Gewichtung
der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus. Ist eine Ausgabe
vorrangig durch den ideellen Bereich bzw. den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb veranlasst, so ist sie dem jeweiligen Bereich in vollem
Umfang zuzuordnen. Eine anteilige Schätzung entfällt. Etwas anderes
gilt nur, wenn z.B. eine primär durch den ideellen Bereich veranlasste
Ausgabe sich aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit erhöht. Der
überschießende Betrag kann als ausschließlich durch den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlaßt angesehen werden.
Führt die Gewichtung zu keinem eindeutigen Ergebnis, so ist davon
auszugehen, dass die steuerbegünstigte Körperschaft mit der Ausgabe
"in erster Linie" ideelle Zwecke verfolgt (§ 55 AO 1977).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 952 OAAAB-10496
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