1. Der von einem unbeschränkt
Steuerpflichtigen von seinem inländischen Arbeitgeber für eine
Tätigkeit in Spanien bezogene Arbeitslohn unterliegt der inländischen
Besteuerung, wenn die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte des
Arbeitgebers getragen worden sind, weil das Unternehmen die Tätigkeit in
Spanien nicht als Betriebsstätte behandelt hat, so dass der darauf
entfallende Gewinn nicht vom übrigen Gewinn abgegrenzt wurde.
2. Es genügt nicht, dass bei
Vorliegen einer Betriebsstätte die für die Auslandstätigkeit
bezogenen Vergütungen im Rahmen der Ermittlung des
Betriebsstättengewinns der Betriebsstätte zuzuordnen wären,
unabhängig davon, ob tatsächlich eine Gewinnabgrenzung stattgefunden
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1222 EFG 2003 S. 1222 Nr. 17 HAAAB-10481
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