Totalisatorunternehmen eines gemeinnützigen
Pferdesportvereins als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb; Zuordnung von
Aufwendungen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder zum
steuerbefreiten ideellen Bereich einer gemeinnützigen Körperschaft
Leitsatz
Hinweis:
vgl. dazu
1. Für einen als
gemeinnützig anerkannten eingetragenen Traberzuchtverein stellt ein mit
staatlicher Genehmigung auf dem Rennplatz des Vereins betriebenes
Totalisatorunternehmen keinen Zweckbetrieb, sondern einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb dar.
2, Muss der Verein nach den Auflagen
der staatlichen Genehmigung die Einnahmen aus dem Totalisatorenbetrieb
teilweise für bestimmte Traberzuchtzwecke abführen, dürfen diese
Ausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Totalisatorunternehmen"
jedenfalls dann gewinnmindernd abgezogen werden, wenn der Verein ohne die
amtlichen Verwendungsauflagen die betreffenden Ausgaben jedenfalls nicht in
dieser Höhe vorgenommen hätte.
3. Ist aufgrund eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einer gemeinnützigen
Körperschaft ein zu versteuerndes Einkommen zu ermitteln, so sind hierbei
die Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen, die durch den
Geschäftsbetrieb veranlasst sind. Steuerlich abzugsfähig sind danach
(nur) solche Ausgaben, die ihre Ursache dem Grunde und der Höhe nach
-zumindest nahezu- ausschließlich im Unterhalten des steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs haben. Wären die Ausgaben auch
ohne den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstanden, so können sie
bei der Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden (Anschluss an
,
BFH/NV 2000,
85).
4. Beruht das Entstehen einer Ausgabe
der Körperschaft auf mehreren, steuerrechtlich unterschiedlich zu
beurteilenden Tätigkeiten, setzt die Zuordnung der Ausgabe eine Gewichtung
der verschiedenen Anlässe ihrer Entstehung voraus. Ist eine Ausgabe
vorrangig durch den ideellen Bereich bzw. den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb veranlasst, so ist sie dem jeweiligen Bereich in vollem
Umfang zuzuordnen. Eine anteilige Schätzung entfällt. Etwas anderes
gilt nur, wenn z.B. eine primär durch den ideellen Bereich veranlasste
Ausgabe sich aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit erhöht. Der
überschießende Betrag kann dann als ausschließlich durch den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb veranlasst angesehen werden.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 1477 IAAAB-10472
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