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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 3656/98 EFG 2002 S. 604

Gesetze: EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 247, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 5, KStG § 8 Abs. 1

Zur (phasengleichen) Aktivierung von Ansprüchen auf Genussrechtsvergütungen

Körperschaftsteuer 1994

Leitsatz

Erhält ein Genussscheininhaber jährlich einen festen Prozentsatz vom Nennbetrag seiner Genussscheine vergütet und fällt die erst nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig werdende Vergütung nur bei der Feststellung eines Jahres Verlustes bei der Emittentin der Genussscheine aus, so dass aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls, nämlich einer Bank als Emittentin, weder die Entstehung des Vergütungsanspruchs schon am Bilanzstichtag des abgelaufenen Jahres noch die künftige Auskehrung nach Eintritt der Fälligkeit im Anschluss an die Feststellung des Jahresabschlusses zweifelhaft ist, hat die Aktivierung des nicht risikobehafteten Vergütungsanspruchs bereits am Bilanzstichtag des Entstehungsjahres und nicht erst nach der formellen Feststellung des in diesem Jahr erwirtschafteten Gewinns der Emittentin zu erfolgen.

Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 1010 Nr. 16
EFG 2002 S. 604
EFG 2002 S. 604 Nr. 10
UAAAB-10455

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