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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 2413/01 EFG 2003 S. 383

Gesetze: EStG 1997 § 4 Abs. 5 Nr. 6b, EStG 1997 § 9 Abs. 5

Häusliches Arbeitszimmer eines Pfarrers

Leitsatz

Die Aufwendungen eines Pfarrers für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur beschränkt abzugsfähig, wenn er Kraft seiner Entscheidungsbefugnis über die Nutzung der Räumlichkeiten im Pfarrhaus die Möglichkeit gehabt hätte, sich dort ein Zimmer zur alleinigen Nutzung als Arbeitszimmer zu reservieren. Verzichtet er darauf zugunsten anderer Personen, so ändert das nichts daran, dass ihm ein „anderer Arbeitsplatz„ im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung stand.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 383
EFG 2003 S. 383 Nr. 6
QAAAB-10439

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