Kosten eines Vaterschaftsprozesses als
außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Die Kosten für einen
Zivilprozess, in dem nach einer sereologischen Untersuchung die Vaterschaft des
Klägers festgestellt und der Kläger zur Zahlung von Kindesunterhalt
verurteilt worden ist, sind jedenfalls dann nicht als
außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Kläger zuvor
bestehende "begründete Zweifel" an seiner Vaterschaft behauptet, diese
Behauptung aber nicht durch einen substantiierten Sachvortrag untermauert.
2. Zur "Zwangsläufigkeit" von
Kosten eines Zivilprozesses.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 141 IAAAB-10433
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