Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der Tätigkeit
eines selbständigen Handelsvertreters
Kosten für das
häusliche Arbeitszimmer
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
1. Auch bei einem in erheblichem
Umfang außerhalb des häuslichen Arbeitszimmer tätigen
selbständigen Handelsvertreter kann dieses den Mittelpunkt der
betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellen, wenn dort der
wesentliche Teil der Wertschöpfung des Vertreters erfolgt, z. B. durch
bestimmende Arbeiten wie Auftragsannahme, -abwicklung und -überwachung,
und das Arbeitszimmer als unternehmerische Schaltstelle auch bei Abwesenheit
des Vertreters durch die ebenfalls fachkundige Ehefrau durchgehend besetzt ist
(qualitative Auslegung des Tätigkeitsmittelpunkts).
2. Das im Obergeschoss befindliche,
nur über die Treppe des Wohnhauses erreichbare und gegenüber den
Wohnräumen nicht abgeschlossene Büro eines Handelsvertreters ist
keine Betriebsstätte, sondern fällt unter den Begriff des
häuslichen Arbeitszimmers.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 760 EFG 2003 S. 760 Nr. 11 NAAAB-10427
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