Änderung wegen neuer Tatsachen, bzw. Berichtigung wegen
offenbarer Unrichtigkeit, wenn in der Erklärung Angaben fehlen
Leitsatz
1. Eine neue Tatsache im Sinne des
§ 173 AO liegt dann nicht vor, wenn
diese sich an anderer Stelle in den Akten wiederfindet.
2. Ein Steuerpflichtiger handelt
regelmäßig grob schuldhaft, wenn er eine im
Steuererklärungsformular ausdrücklich gestellte, auf einen bestimmten
Vorgang bezogene Frage nicht beachtet.
3. Eine offenbare Unrichtigkeit bei
Erlass des Steuerbescheides kann vorliegen, wenn das FA eine in der
Steuererklärung enthaltene offenbare (d.h. als solche erkennbare)
Unrichtigkeit als eigene in den Verwaltungsakt übernimmt.
Fundstelle(n): XAAAB-10402
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