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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 3603/01

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b, EStG § 9 Abs. 5

Häusliches Arbeitszimmer für Geistlichen

Einkommensteuer 1996, 1997, 1998 und 1999

Leitsatz

Einem katholischen Geistlichen, der ein Amtszimmer im Pfarrhaus nutzen kann, steht ein „anderer Arbeitsplatz„ i.S. von § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b EStG zur Verfügung.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
RAAAB-10388

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