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Finanzgericht München Urteil v. - 6 K 2850/99

Gesetze: AO 1977 § 122 Abs. 5VwZG § 3EStG § 6 Abs. 1 Zif. 4 S. 3

Zustellung von Einspruchsentscheidungen mit Postzustellungsurkunde

Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Einkommensteuer 1996 und 1997

Umsatzsteuer 1996 und 1997

Leitsatz

1. Werden Einspruchsentscheidungen mit Postzustellungsurkunde zugestellt, muss auf der Zustellungsurkunde und auf dem Briefumschlag der Inhalt der Sendung angegeben werden. Die Angabe der Steuernummer genügt nicht.

2. Ein Fahrtenbuch, das nachträglich erstellt worden ist und in einzelnen Punkten fehlerhaft ist, ist nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG.

Fundstelle(n):
DAAAB-10384

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