Notwendigkeit der wirtschaftlichen Belastung bei Berücksichtigung
von Betriebsschulden
Leitsatz
1. Bei der Rechtsprechung des BFH zum
formellen Bilanzzusammenhang handelt es sich um eine gefestigte Rechtsprechung.
Nach diesen Grundsätzen ist in den Fällen, in denen eine
Bilanzberichtigung für die Vergangenheit nicht mehr möglich ist, weil
die Feststellungs- oder Veranlagungsbescheide bestandskräftig sind und
keine Änderungsvorschrift für diese Bescheide eingreift, die
Korrektur in der Schlussbilanz des ersten Jahres nachzuholen, in dem dies mit
steuerlicher Wirkung möglich ist.
2. Betriebsschulden können bei
der Ermittlung des Betriebsvermögens nur abgezogen werden, wenn sie zum
einen am maßgeblichen Stichtag rechtlich bereits entstanden und noch
nicht erloschen sind und zum anderen eine wirtschaftliche Belastung darstellen.
Vorsätzlich verkürzte
Steuern sind an Stichtagen vor Aufdeckung der Steuerhinterziehung
grundsätzlich nicht abziehbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAB-10379
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