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FG München Urteil v. - 5 K 4337/99

Gesetze: GewStG 1984 § 2 Abs. 1 S. 1, EStG 1990 § 16 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1990 § 15 Abs. 1 Nr. 2, GewStG 1984 § 7

Qualifikation eines Gewinns, den die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG aufgrund Kündigung des KG-Vertrages erzielt

Gewerbesteuermessbetrag 1990 (der B GmbH & Co. KG)

Leitsatz

Kündigt die einzige Kommanditistin einer Bauträger-KG den Gesellschaftsvertrag mit der Folge, dass ihr Anteil am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung auf den Komplementär als Gesamtrechtsnachfolger übergeht, so ist der aufgrund der Kündigung entstehende Veräußerungsgewinn bzw. Aufgabegewinn als laufender, nicht nach § 16 EStG begünstigter Gewinn in den Gewerbeertrag einzubeziehen, soweit er aus der Realisierung von an Grundstücken des Umlaufvermögens durch die Baureifmachung ausgelösten Wertsteigerungen resultiert.

Fundstelle(n):
BAAAB-10363

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