Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für
Milchbeförderungsfahrzeug bei Mitnahme der vom Landwirt für die
Milchbereitstellung bestellten Waren auf der Hinfahrt zum Milchabtransport
Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
1. Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
nach § 3 Nr. 7 Buchst. c KraftStG begünstigt nur reine
Beförderungsleistungen, also nicht Leistungen die in Erfüllung eines
Kaufvertrages - hier: Mitnahme der von einem Landwirt für dessen Betrieb
bestellten Waren auf der Hinfahrt zum Abtransport der Milch des Landwirtes -
vorgenommen werden.
2. Ein Milchtransportfahrzeug wird
nicht kraftfahrzeugsteuerbegünstigt ausschließlich für die
Beförderung von Milch i.S. des § 3 Nr. 7 Buchst. d KraftStG
verwendet, wenn bei der Hinfahrt zum Abtransport der Milch eines Landwirts die
vom Landwirt bestellten Reinigungsmittel und Ersatzteile für die
Milchbehälter und die Milchbereitstellung mitgenommen werden (keine
Gleichstellung mit Milcherzeugnissen i.S. des § 3 Nr. 7 Satz 4 KraftStG).
3. Hier: Summarische Beurteilung im
Verfahren der Aussetzung der Vollziehung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 777 XAAAB-10347
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