Abtrennung von Vorerbschaft und Nießbrauchsvermächtnis
Leitsatz
1. Die Frage, ob ein Erblasser seine Ehefrau als Vorerbin oder nur als Nießbrauchsvermächtnisnehmerin eingesetzt hat, ist
durch Auslegung der letztwilligen Verfügung gemäß § 2084 BGB zu klären; hierbei ist nicht nach wirtschaftlichen, sondern nach
rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden.
2. Der Umstand, dass der Erblasser seine Ehefrau nicht von den Beschränkungen der Vorerbschaft nach §§ 2112 ff BGB
befreit und zudem eine Dauerverwaltungstestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB) (hier von 10 Jahren) angeordnet hat, rechtfertigt
noch keine Auslegung der Anordnung als Nießbrauchsvermächtnis. Dies gilt auch, wenn der Vorerbin nicht die gesamten Erträge,
sondern nur der zum Lebensunterhalt benötigte Teil zusteht.
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