Überträgt der
Steuerpflichtige ihm allein gehörendes Vermögen gegen eine Leibrente,
die an ihn und seinen Ehegatten als Gesamtberechtigte auf Lebensdauer des
Längstlebenden zu zahlen ist, so liegt in der Einräumung der
Gesamtgläubigerstellung eine freigiebige Zuwendung an den Ehegatten.
Unerheblich ist, ob der Ehegatte von dem eingeräumten Recht
tatsächlich Gebrauch macht; allein seine zivilrechtliche Rechtsstellung
ist entscheidend.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 551 EFG 2003 S. 551 Nr. 8 MAAAB-10316
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