Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Jeeps als
Zugmaschine
Leitsatz
1. Ein Geländewagen des Typs
Ford/USA M 151 (offener Jeep), der sich zur Personenbeförderung eignet,
ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich keine Zugmaschine und auch kein Lkw.
2. Eine Zugmaschine ist ein Fahrzeug,
dessen wirtschaftlicher Wert im Wesentlichen in der Zugleistung liegt und das
nach seiner Bauart ausschließlich oder überwiegend zur Fortbewegung
von Lasten durch Ziehen von Anhängern zu dienen geeignet und bestimmt ist.
Eignet es sich auch zur Güter- oder Personenbeförderung, liegt ein
Lkw oder Pkw vor.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 528 CAAAB-10299
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