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FG München Urteil v. - 4 K 4868/98

Gesetze: KraftStG § 8

Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Kombi-Fahrzeugs

Leitsatz

1. Für die Beurteilung der Bauart eines Kraftfahrzeugs kommt es entscheidend zum einen auf die allgemeine Konzeption des Herstellers, zum anderen auf das äußere Erscheinungsbild an.

2. Ein verglaster Kombinations-Kastenwagen (hier Fiat Dukato) mit einer von außen sichtbaren, die Fahrerkabine von der Ladefläche abschließende feste Trennwand (ohne Schiebefenster, nur verglaste Sichtluke), bei dem nach Entfernung der Sitzbänke sowie der Sicherheitsgurte für die Personenbeförderung die Ladefläche die für den Personentransport geeignete Fläche eindeutig überwiegt, ist als Lkw zu besteuern.

Fundstelle(n):
YAAAB-10296

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