Schenkung eines Grundstücks unter Übernahme der dinglichen Belastung
Leitsätze
Die bloße Übernahme der dinglichen Belastung eines Grundstücks mit Fremdgrundschulden stellt weder eine Auflage noch Gegenleistung
dar, die den Wert der Zuwendung mindern. Auch die Beschränkung der Beleihungsmöglichkeit des Grundstücks mit dinglichen Belastungen
ist keine wertmindernde Tatsache.
Die Übernahme der mit einem zugewandten Grundstück zusammenhängenden Grundschulden stellt weder eine Gegenleistung i.S. des
Schenkungsteuerrechts noch eine vom Steuerwert des Grundstücks abziehbare Auflage dar. Es handelt sich um eine aufschiebend
bedingte Last, die erst bei Eintritt der Bedingung rückwirkend zu berücksichtigen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAB-10289
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