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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 4296/99 EFG 2002 S. 868

Gesetze: KraftStG 1994 § 3 Nr. 5 S. 2

Katastrophenschutzfahrzeug i. S. des § 3 Nr. 5 KraftStG

Kraftfahrzeugsteuer für die bundeseigenen Sonderkraftfahrzeuge des Kreisverbandes des …

Leitsatz

Ein im Katastrophenschutz eingesetzter „Sonder-Kfz Zivilschutz-Arzttruppenwagen”, der mit fünf optisch deutlich erkennbaren Rotkreuzschildern, fünffachem Blaulicht, der für Rettungsfahrzeuge typisch verwendeten gelb-beigen Lackierung und mit dem dem Katastrophenschutz vorbehaltenen amtlichen Kennzeichen ausgestattet ist, genügt der für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG 1994 erforderlichen Voraussetzung für die Kenntlichmachung der Widmung und Verwendung des Kfz im Katastrophenschutz. Eines ausdrücklichen Hinweises auf den Einsatz im Katastrophenschutz bedarf es nicht.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 868
EFG 2002 S. 868 Nr. 13
SAAAB-10272

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