Kraftfahrzeugsteuer für die bundeseigenen
Sonderkraftfahrzeuge des Kreisverbandes des …
Leitsatz
Ein im Katastrophenschutz
eingesetzter „Sonder-Kfz Zivilschutz-Arzttruppenwagen”, der mit
fünf optisch deutlich erkennbaren Rotkreuzschildern, fünffachem
Blaulicht, der für Rettungsfahrzeuge typisch verwendeten gelb-beigen
Lackierung und mit dem dem Katastrophenschutz vorbehaltenen amtlichen
Kennzeichen ausgestattet ist, genügt der für die Steuerbefreiung nach
§ 3 Nr. 5 Satz 2 KraftStG 1994 erforderlichen Voraussetzung für die
Kenntlichmachung der Widmung und Verwendung des Kfz im Katastrophenschutz.
Eines ausdrücklichen Hinweises auf den Einsatz im Katastrophenschutz
bedarf es nicht.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 868 EFG 2002 S. 868 Nr. 13 SAAAB-10272
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