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FG München Urteil v. - 4 K 4210/95

Gesetze: AO 1977 § 173 Abs 1 Nr 1KraftStDV § 3 Abs 2KraftStG § 8 Nr 2 StVZO § 34 Abs 3

Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheids bei nachträglichem Bekanntwerden einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 StVZO

Leitsatz

1. Die Besteuerung eines Kfz-Anhängers nach dem zulässigen Gesamtgewicht darf nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erhöht werden, wenn das FA von einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 3 StVZO nachträglich erfährt.

2. Fehler der Zulassungsstelle können nicht dem FA als eigene Fehler angelastet werden, die eine Änderung nach § 173 Abs. 1 AO wegen Verletzung der finanzamtlichen Ermittlungspflicht ausschließen.

3. Die Unterschrift eines Anmelders auf dem Antrag auf Zulassung eines Fahrzeugs stellt zugleich auch die Unterschrift unter eine Steuererklärung dar.

Fundstelle(n):
YAAAB-10270

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