Abweichung im Erbschein bei anderer Auslegung im Testament;
Wirksamkeit der Anordnung einer Nacherbschaft
Leitsatz
1. Sind gewichtige Gründe
erkennbar, die gegen die Richtigkeit eines Erbscheins sprechen, ist das FA und
das Finanzgericht berechtigt und verpflichtet, bei Miterben die Erbanteile
selbst zu ermitteln; ohne dass es einer Aufhebung des Erbscheins durch das
Nachlassgericht oder der Erteilung eines neuen Erbscheins bedarf.
2. Ausführungen zur Auslegung
eines Testaments, inwieweit dieses eine Erbschaft oder einer Nacherbschaft
anordnet.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 582 IAAAB-10258
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