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FG München Urteil v. - 4 K 3954/96 EFG 2000 S. 1366

Gesetze: VZ § 152 AOAO 1977 § 152ErbStG § 31§ 31 ErbStG

Verspätungszuschlag zur Erbschaftsteuer

Leitsatz

1. Die Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung entsteht mit der Aufforderung des FA gamäß § 31 ErbStG.

2. Wird die Erbschaftsteuererklärung fast drei Jahre nach Entstehung der Steuer und zwei Jahre nach der Aufforderung der Abgabe der Steuererklärung verspätet eingereicht, ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags gerechtfertigt.

3. Der Umstand, dass im Streitfall umfangreiche Gesellschaftsbeteiligungen im Nachlass waren und teilweise Nacherben vorhanden waren, befreite den Steuerpflichtigen nicht von der Verpflichtung, eine Erbschaftsteuererklärung fristgerecht abzugeben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1366
OAAAB-10256

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