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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 3645/97 EFG 2000 S. 1291

Gesetze: AO 1977 § 129, ErbStG § 19 Abs. 2

Wesentliche Beteiligung

Übersehen eines Progressionsvorbehalts

Leitsatz

1. Ein Fehler i.S. des § 129 AO 1977 kann auch offenbar sein, wenn er mehrmals hintereinander oder mehreren Personen passiert (vgl. , BStBl II 1987, 834).

2. Zur Berichtigung eines Erbschaftsteuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO 1977, weil bei der Änderung des Bescheids im Einspruchsverfahren - im Gegensatz zum Vorbescheid - die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 19 Abs. 2 ErbStG vergessen wurde.

3. Ein Rechtsfehler kann ausgeschlossen werden, wenn der zuständige Bearbeiter in der Akte dokumentiert, dass er sich in einer Rechts- oder Sachverhaltsfrage für eine bestimmte Lösung entschieden hat.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1291
LAAAB-10244

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