1. Ein Fehler i.S. des
§ 129 AO 1977 kann auch offenbar
sein, wenn er mehrmals hintereinander oder mehreren Personen passiert (vgl.
,
BStBl II 1987, 834).
2. Zur Berichtigung eines
Erbschaftsteuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit nach
§ 129 AO 1977, weil bei der
Änderung des Bescheids im Einspruchsverfahren - im Gegensatz zum
Vorbescheid - die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach
§ 19 Abs. 2 ErbStG vergessen wurde.
3. Ein Rechtsfehler kann
ausgeschlossen werden, wenn der zuständige Bearbeiter in der Akte
dokumentiert, dass er sich in einer Rechts- oder Sachverhaltsfrage für
eine bestimmte Lösung entschieden hat.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1291 LAAAB-10244
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