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Finanzgericht München Urteil v. - 4 K 3463/01

Gesetze: BewG § 146 Abs. 6, BewG § 145 Abs. 3, BewG § 9 Abs. 2 S. 3, BewG § 145

Zum Nachweis eines geringeren gemeinen Werts nach § 146 Abs. 6 BewG

Leitsatz

Einen über ein vorgelegtes Gutachten hinausgehenden niedrigeren gemeinen Wert hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, sofern es sich nicht schon um nicht zu berücksichtigende persönliche Verhältnisse (Zufahrt, Nutzungsrechte) handelt.

Fundstelle(n):
AAAAB-10239

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