1. Eine ausländische Steuer kann
auf die deutsche Erbschaftsteuer nach
§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG
angerechnet werden, wenn die Steuer im Ergebnis für den Erwerb des
Nachlassvermögens gezahlt wird, d. h. durch die Steuer der Wert des
Nachlassvermögens i. S. einer auf der Nachlassmasse als solcher liegenden
Nachlasssteuer oder der Erbfall, also die Bereicherung beim einzelnen Erben
erfasst wird.
2. Die nach ausgelaufenem
italienischen Recht als gemeindliche Wertzuwachssteuer u. a. beim Erwerb von
Todes wegen vom Erben erhobene und auf die damalige eigentliche italienische
ErbSt, die Imposta sul valore globale, anrechenbare INVIM ist eine anrechenbare
ausländische Steuer i. S. des
§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 482 EFG 2002 S. 482 Nr. 8 GAAAB-10211
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