1. Der zivilrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG ist anteilig nach dem Verhältnis des Steuerwerts
des zum Nachlass gehörenden Endvermögen zu dessen höheren bürgerlich-rechtlichen Wert zu kürzen.
2. Der Nachlass umfasst begrifflich nur das gesamte auf die Erben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehende Vermögen,
nicht dagegen Werte, die in § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zur Berechnung der Ausgleichsforderung
hinzuzurechnen sind. Danach ist auch der Zurechnungsbetrag nach dem Verhältnis des Steuerwerts des zum Nachlass gehörenden
Endvermögen zu dessen höheren bürgerlich-rechtlichen Wert aufzuteilen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 450 BAAAB-10204
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