Kein Erlass wegen § 6 ErbStG - Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i. S. Erbschaftsteuer
Leitsatz
Das Erbschaftsteuerrecht besteuert die tatsächlich gewählte zivilrechtliche Gestaltung und zwar ohne Berücksichtigung einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise, insbesondere eines wirtschaftlichen Eigentums. Es kommt nicht darauf an, ob von den Beteiligten
eine günstigere Gestaltung hätte gewählt werden können. Der Umstand, dass die gewählte Gestaltung zu einer vermeidbaren erheblichen
Steuerbelastung geführt hat, führt nicht zu einer Unbilligkeit i. S. der §§ 163 und 227 AO.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 280 NAAAB-10200
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