Ort der auf dem Gebiet der Eheanbahnung erbrachten Leistungen
Leitsatz
1. Ist der Empfänger einer sonstigen Leistung kein Unternehmer und hat er seinen Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet, ist nicht
der Wohnsitz des Leistungsempfängers gemäß § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG, sondern nach dem allgemeinen Grundsatz des § 3a Abs. 1
UStG der Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, der Ort der Leistung.
2. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Ort der auf dem Gebiet der Eheanbahnung erbrachten Leistungen selbst dann
nicht der Wohnsitzort ausländischer Kunden ist, wenn diese im Drittlandsgebiet ansässig sind.
Fundstelle(n): QAAAB-10157
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