Pauschale Ermittlung der Vorsteuern bei Fremdenheimen und
Pensionen
Umsatzsteuer 1997 und 1998
Leitsatz
Ein Betrieb eines Fremdenheims oder
einer Pension i. S. des Abschn. A III Nr. 2 der Anlage zu den §§ 69
und 70 UStDV, der zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern nach allgemeinen
Durchschnittsätzen berechtigt, liegt vor, wenn der Unternehmer ein
Gästehaus (hier bestehend aus vier Einzelzimmer und neun Doppelzimmer)
betreibt, dessen Leistungsangebot Übernachtung und Frühstück
umfasst.
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 1487 EFG 2002 S. 1487 Nr. 22 KÖSDI 2003 S. 13603 Nr. 2 RAAAB-10148
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