Gesetze:
VO Nr. 2144/87 Art. 2 Abs. 1 Buchst. d
VO Nr. 1031/88 Art. 5
VO Nr. 1855/89 Abs. 2
VO Nr. 1855/89 Art. 4 Abs. 3
ZWVO Art. 2 Abs. 3
AO § 23 Abs. 3
Entstehung der Einführabgaben und Abgabenschuldner bei Kabotage-Verstoß
Zoll
Leitsatz
1. Die Einführabgaben entstehen im Rahmen der vorübergehenden beruflichen Verwendung von Straßenfahrzeugen, wenn Beförderungen
durchgeführt werden, deren Beginn und Ende innerhalb des Zollgebiets liegen.
2. Abgabenschuldner zu 1. ist der Bewilligungsinhaber (ausländischer Frachtunternehmer), d.h. die Person, der bei der Einfuhr
des Beförderungsmittels die vorübergehende Verwendung (allgemein) bewilligt wurde. Daran ändert nichts der Umstand, daß die
Inlandstransporte von den Fahrern gegen den Willen des ausländischen Frachtunternehmers durchgeführt worden sind.
Fundstelle(n): FAAAB-10126
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.