FG München Urteil v. - 3 K 2489/98 EFG 2000 S. 1024
Gesetze: KN Pos 3004 KN Pos 2106 UnterPos 9092 VO (EG) Nr 210/85 VO (EG) 2723/90 KN Kap 30 Anmerkung 1 Buchst a
Zolltarifliche Einreihung von Vitamin-E-Kapseln
Leitsatz
1. Vitamin-E-Kapseln, die je 202,5 mg D-a-Tocopherol, von der höchsten biologischen Vitamin-E-Wirksamkeit, enthalten, damit
bei täglicher Einnahme die z.B. von der Deuschen Gesellschaft für Ernährung für den gesunden Erwachsenen empfohlene tägliche
Zufuhrmenge von 12 mg Tocopherol erheblich übersteigen und insbesondere zur Prävention und Therapie von krankhaften Vitamin-E-Mangelzuständen
verwendet werden, sind als "Arzneiwaren" im Sinne der Pos. 3004 KN und nicht als "Ergänzungslebensmittel" i.S. von Pos. 2106
oder als "Lebensmittelzubereitung" zu tarifieren.
2. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur KN stellen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel
für die Auslegung der einzelnen Tarifposition dar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 1024 XAAAB-10107
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.