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FG München Urteil v. - 3 K 2489/98 EFG 2000 S. 1024

Gesetze: KN Pos 3004 KN Pos 2106 UnterPos 9092 VO (EG) Nr 210/85 VO (EG) 2723/90 KN Kap 30 Anmerkung 1 Buchst a

Zolltarifliche Einreihung von Vitamin-E-Kapseln

Leitsatz

1. Vitamin-E-Kapseln, die je 202,5 mg D-a-Tocopherol, von der höchsten biologischen Vitamin-E-Wirksamkeit, enthalten, damit bei täglicher Einnahme die z.B. von der Deuschen Gesellschaft für Ernährung für den gesunden Erwachsenen empfohlene tägliche Zufuhrmenge von 12 mg Tocopherol erheblich übersteigen und insbesondere zur Prävention und Therapie von krankhaften Vitamin-E-Mangelzuständen verwendet werden, sind als "Arzneiwaren" im Sinne der Pos. 3004 KN und nicht als "Ergänzungslebensmittel" i.S. von Pos. 2106 oder als "Lebensmittelzubereitung" zu tarifieren.

2. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur KN stellen ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifposition dar.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 1024
XAAAB-10107

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