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Finanzgericht München Urteil v. - 3 K 1893/99

Gesetze: ZK Art. 9 ZK Art. 12 ZK-DVO Art. 6 Abs. 5 KN Pos. 2202 KN Pos. 2106 VO Nr. 1835/99 KN 1836/99

Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

Widerruf von verbindlichen Zolltarifauskünften

Leitsatz

Für die Einreihung als Getränk in Pos. 2202 KN ist es nicht ausreichend, daß es sich um eine trinkbare Flüssigkeit handelt; sie muß vielmehr unmittelbar genußfertig sein.

Fundstelle(n):
OAAAB-10094

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