Anfechtbarkeit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung nach erfolgreicher Vollstreckung; Wirksamkeit einer Pfändungs- und
Einziehungsverfügung bei fehlender Mitteilung über deren Zustellung an den Drittschuldner
Leitsatz
1. Sobald eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung bewirkt, dass die gepfändete Forderung gezahlt wird, erlischt zwar der
Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, die Pfändungs- und Einziehungsverfügung bleibt jedoch bis zu ihrer förmlichen Aufhebung
als Rechtsgrund für die erfolgte Pfändung bestehen.
2. Wird die Zustellung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung an einen Drittschuldner dem Vollstreckungsschuldner nicht
gemäß § 309 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mitgeteilt, ist die angefochtene Verfügung nicht aufzuheben, wenn -nach dem auch im gerichtlichen
Verfahren zu beachtenden und in § 127 AO 1977 niedergelegtem Grundgedanken des Steuerverfahrensrechts- in der Sache keine
andere Entscheidung hätte getroffen werden können.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 472 EAAAB-10093
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