Teilwertberichtigung bei Abbruch aller
Betriebsgebäude
Leitsatz
1. Werden bauliche Einrichtungen auf
dem Betriebsgrundstück einer GbR im Zusammenhang mit der Betriebsaufgabe
abgebrochen, ist eine Teilwertabschreibung vorzunehmen, wenn das
Grundstück nicht in Abbruchabsicht erworben worden ist, und der Abbruch
nicht allein oder ganz überwiegend durch eine nachfolgende
Veräußerung des unbebauten Grundstücks veranlasst ist.
2. Die Frage der wirtschaftlichen
Wertlosigkeit des (abgebrochenen) Betriebsgebäudes kann nicht
unterschiedlich beurteilt werden, je nachem, wie der einzelne
Bruchteilseigentümer mit seinem Anteil verfährt.
Fundstelle(n): EFG 2001 S. 281 TAAAB-10062
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