Nachweis der Bevollmächtigung; keine Fristverlängerung nach Ablauf einer Ausschlussfrist; stillschweigende Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand unzulässig
Leitsatz
1. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist nicht fristgerecht erbracht, wenn innerhalb der vom Gericht gesetzten Ausschlussfrist
nur per Telefax eine Kopie einer Vollmacht eingeht.
2. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Gericht ist nicht zulässig. Das Gericht hat auch
nicht dadurch Wiedereinsetzung gewährt, dass es nach Ablauf der Ausschlussfrist den Bevollmächtigten erneut zur Einreichung
der Prozessvollmacht im Original aufgefordert sowie später einen Abtrennungsbeschluss erlassen, also die Zulässigkeit der
Klage untestellt hat
3. Ein Ausschlussfrist richterlicher Natur kann zwar verlängert werden, aber nur vor und nicht nach ihrem Ablauf.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 30 UAAAB-10053
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