Praxisräume
und ein Arbeitszimmer im Wohnhaus können eine Einheit bilden, die nicht
unter die Abzugsbeschränkung des
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b
EStG fällt
gesonderter und
einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung
1996–1999
Leitsatz
1. Die Abzugsbeschränkung des
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b
EStG kann dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nach nur auf ein einzelnes Arbeitszimmer, nicht auch
auf eine Mehrheit von Räumen angewendet werden.
2. Eine zu einer funktionalen
Gesamtheit verbundene Einheit von sechs Räumen, deren mit Publikumsverkehr
verbundene Nutzung als häusliche Praxis erst durch die spezielle
technische und bauliche Ausstattung ermöglicht wird, unterfällt nicht
dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers.
3. Ist ein im Erdgeschoss gelegenes
häusliches Arbeitszimmer räumlich und funktional derart mit der im
Souterrain gelegenen Praxis verzahnt, dass es einen Teil dieser Praxis bildet,
so erstreckt sich das Abzugsverbot nach
§ 4 Abs. 5 Nr. 6b
EStG nicht auf die Kosten dieses Arbeitszimmers.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 833 INF 2003 S. 446 Nr. 12 AAAAB-10051
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