Abkommensrechtliche Behandlung ausländischer Einkünfte
eines Versicherungsvertreters aus Unterprovisionen
Büroräume im Ausland als ständige
Geschäftseinrichtung
Leitsatz
1. Büroräume in
Österreich, die von einer Versicherungsgesellschaft angemietet und einem
für sie tätigen Versicherungsvertreter zur Betreuung der ihm dort
unterstellten Repräsentanten zur Verfügung gestellt werden, sind
keine ständige Geschäftseinrichtung des Vertreters im Sinne von Art.
4 Abs. 3 DBA-Österreich, wenn der Vertreter diese Räume weder in
nennenswertem Umfang benutzt hat, noch die Räumlichkeiten für
Unbeteiligte Dritte von außen als Niederlassung des Vertreters erkennbar
waren.
2. Einkünfte, die ein
Repräsentant einer Versicherungsgesellschaft im Rahmen eines
Strukturvertriebs als Unterprovisionen aufgrund der Vertragsabschlüsse der
ihm untergeordneten Vertreter erzielt, werden nur dann durch eine
Tätigkeit von im Ausland gelegenen Büroräumen aus
erwirtschaftet, wenn auch die untergeordneten Repräsentanten die
Räumlichkeiten in wesentlichem Umfang nutzen.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 1035 EFG 2003 S. 1035 Nr. 14 TAAAB-10049
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