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Finanzgericht München Urteil v. - 2 K 3177/01 EFG 2002 S. 1513

Gesetze: AO 1977 § 163 LStR 1996 Abschn. 37 Abs. 6 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 LStR 1996 Abschn. 38 Abs. 5LStR 1996 Abschn. 39 Abs. 6LStR Abschn. 39 Abs. 2

Abzugsfähigkeit der Fahrt- und Verpflegungsmehraufwendungen eines mehrere Apotheken während des Urlaubs vertretenden Apothekers

1. Die Regelungen zu wechselnden Einsatzstellen sind Billigkeitsentscheidungen

2. Diese sind auch anzuwenden, wenn identische tatsächliche Verhältnisse einer Einsatzwechseltätigkeit im Zuge der jeweiligen Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses entstehen.

Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO i. S.

Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 1997

Leitsatz

1. Die Regelungen in den Abschnitten 37 bis 39 der LStR 1996 zu wechselnden Einsatzstellen konkretisieren nicht den Werbungskostenbegriff, sondern sind Billigkeitsentscheidungen.

2. Diese sind auch anzuwenden, wenn identische tatsächliche Verhältnisse einer Einsatzwechseltätigkeit im Zuge der jeweiligen Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses entstehen.

3. Ein ausschließlich als Urlaubsvertreter tätiger Apotheker, der mit den zu vertretenden Apothekern jeweils Arbeitsverträge abschließt, so dass nicht nur wechselnde Beschäftigungsorte, sondern zugleich wechselnde Arbeitsverhältnisse vorliegen, kann seine Aufwendungen für Fahrten zur Arbeitsstätte und den Verpflegungsmehraufwand entsprechend den in den Lohnsteuerrichtlinien für wechselnde Arbeitsstätten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zugelassenen erweiterten Werbungskostenabzug im Billigkeitsweg abziehen.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1513
EFG 2002 S. 1513 Nr. 23
KÖSDI 2003 S. 13566 Nr. 1
ZAAAB-10047

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