Telefonischer Einspruch unwirksam; stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; leichte Depression kein Wiedereinsetzungsgrund
Leitsatz
1. Ein Einspruch kann nicht wirksam durch ein Telefonat mit dem zuständigen Bearbeiter beim FA eingelegt werden. Eine Erklärung
des Einspruchs zur Niederschrift durch Fernsprecher ist nicht zulässig.
2. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -sollte sie im Verwaltungsverfahren überhaupt möglich sein-
würde jedenfalls voraussetzen, dass aufgrund eines Wiedereinsetzungsantrags eine förmliche Entscheidung über einen verspäteten
Rechtsbehelf ergangen ist, in der die Rechtzeitigkeit des Rechtsbehelfs unterstellt wurde.
3. Eine laut ärztlichem Gutachten leichte, allenfalls mittelgradige "depressive Episode" des Steuerpflichtigen rechtfertigt
keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Fundstelle(n): EFG 2000 S. 245 PAAAB-10046
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