Werden Kommanditanteile anlässlich der Sachgründung in eine unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Aktiengesellschaft
eingebracht, so ist das aus § 20 Abs. 2 UmwStG folgende Bewertungswahlrecht mit Bindung auch für ertragsteuerliche
Zwecke bei der Erstellung des Eröffnungsinventars (§ 240 Abs. 1 HGB) bzw. der Eröffnungsbilanz (§ 242 Abs. 1 HGB)
auszuüben. Dies gilt für jede einzelne eingebrachte Kommanditbeteiligung. Ist von der Wahl eines Zwischenwerts zwischen
Buchwert und Teilwert auszugehen, so kann der Wertansatz für die einzelne Beteiligung in der Schlussbilanz des ersten
Wirtschaftsjahres auch dann nicht erhöht werden, wenn dies dem Ausgleich von Teilwertabschlägen auf andere Beteiligungen
dienen soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 1140 Nr. 18 EFG 2002 S. 151 EFG 2002 S. 151 Nr. 3 CAAAB-10033
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