Die Wohnung des Betriebsinhabers und
vermietete Räume konnten 1979 mit den gewerblich genutzten Räumen als
Betriebsvermögen behandelt werden. Eine nachträgliche Aufteilung
einer gewerblichen Veräußerungsrente in einen gewerblichen und einen
privaten Teil ist nicht möglich, wenn die Bilanzierung nicht nachweislich
falsch war. Die Bindung an das vom Veräußerer ausgeübte
Wahlrecht, die Rentenzahlungen als laufende nachträgliche Einkünfte
aus Gewerbebetrieb zu versteuern besteht solange fort, solange die Laufzeit der
Rente nicht erheblich über das hinausgeht, was für die Bemessung des
Rentenbarwerts im Falle der Sofortversteuerung berücksichtigt worden
wäre.
Fundstelle(n): KAAAB-10013
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.